Exportkontrolle
Exportkontrolle – Außenwirtschaftsverkehr – Handel und Inverkehrbringen von sensiblen Gütern außerhalb Deutschlands / der EU
Die Exportkontrolle ist ein gesetzlich gefordertes Instrument. Es dient der Vorbeugung außen- und sicherheitspolitischer Risiken und soll Verstöße gegen die Exportkontrolle verhindern.
Im Wesentlichen geht es darum herauszufinden, in welchen Organisationseinheiten die Hochschule Waren, Geld, Software, Wissen oder Technologie ins Ausland exportiert oder ausländischen Staatsangehörigen zugänglich macht und wie wir kontrollieren können, ob dieser Export waffenfähig für Kriegsgewalt, Menschenrechtsverletzung oder Terrorismus nutzbar wäre und somit verboten oder genehmigungspflichtig ist.
Sie finden FAQs unten und erreichen uns unter exportkontrolle@th-rosenheim.de
Ausfuhrverantwortlicher
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Oliver Heller
Kanzler+49 (0)8031 / 805 - 2130 oliver.heller@th-rosenheim.de
Exportkontrollbeauftragte
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Stefanie Maikowski M.Sc.
Referentin Hochschulleitung+49 (0)8031 / 805 - 2797 stefanie.von-maikowski@th-rosenheim.de
Von der Exportkontrolle betroffene Personen sind:
- Beschäftigte
- Professorinnen und Professoren
- Lehrbeauftragte
- Gastdozenten (Gastvorträge)
- Gastwissenschaftler
- Master- und Promotions-Studierende
- Lieferanten und Dienstleister
- Kooperierende Einrichtungen (z.B. bei Forschungsprojekten)
Rechtsgrundlagen zur Exportkontrolle:
Durch Exportkontrollvorschriften soll das allgemeine Sicherheitsinteresse mit der Forschungsfreiheit in Einklang gebracht werden. Die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (Freiheit der Lehre) wird durch folgende Gesetze zur Exportkontrolle oder Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) entkräftet und beschränkt:
- Verordnung (EU) Nr. 2021/821: Dual-Use-Verordnung
- Consolidated Financial Sanctions List (CFSP)
- Embargoverordnungen der EU sowie ggf. der Vereinten Nationen (UN):
- Länderbezogene Embargomaßnahmen (Totalembargos, Teilembargos und Waffenembargos)
- Personenbezogene Embargomaßnahmen (Terrorismus)
- Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
- Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
- Ebenfalls betrifft uns das extraterritoriale US-Exportkontrollrecht, also die Einfuhr von amerikanischen Waren, Software oder Technologie nach Deutschland und im Anschluss ein Re-Export in ein Drittland!
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Deutsche Bundesbank setzen Embargos administrativ um.
EU Sanctions Map
Auf der EU Sanctions Map sind alle relevanten Embargos zusammengefasst.
Weitere Informationen zur EU Sanctions Map
Strafmaße bei Missachtung der Exportkontrolle
Die Ausführenden (die Person, die den Export begeht) und der Ausfuhrverantwortliche sind persönlich haftbar. Bei fahrlässigen Verstößen als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis 500.000 € pro Verstoß oder 1 Mio. € wegen Verletzung der Aufsichtspflicht oder Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen. Bei vorsätzlichen Verstößen (billigend in Kauf nehmen) als Straftat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren.
Die Hochschule ist bei Ordnungswidrigkeiten mit Verbandsgeldbuße bis zu 10 Mio. € haftbar.
Innerhochschulisches Programm Exportkontrolle (IPE)
Die Hochschulleitung verantwortet die Exportkontrolle und hat dazu den Kanzler als Ausfuhrverantwortlichen (AV) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) benannt. Damit verantwortet er die Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften an der Hochschule und hat alle hierfür erforderlichen personellen und sachlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dazu wird ein innerhochschulisches Programm Exportkontrolle (IPE) eingerichtet, welches nachfolgende Kriterien angemessen berücksichtig:
- Bekenntnis der Hochschulleitung zu den Zielen der Exportkontrolle
- Risikoanalyse
- Aufbauorganisation/Verteilung von Zuständigkeiten
- personelle und technische Mittel sowie sonstige Arbeitsmittel
- Ablauforganisation
- Führen von Aufzeichnungen und Aufbewahrung von Unterlagen
- Personalauswahl, Schulungen und Sensibilisierungen
- Prozessbezogene Kontrollen/Systembezogene Kontrollen (IPE-Audit)/Korrekturmaßnahmen/Hinweisgebersystem
- Physische und technische Sicherheit
Im IPE ist ein fachliches, auf die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften bezogenes Stopp- und Weisungsrecht verbindlich festgelegt. Hierzu nimmt die Exportkontrollbeauftragte der Hochschule die Strukturierung und organisatorische Begleitung der operativen Exportkontrollprozesse vor und berichtet hierüber regelmäßig dem AV.
Die Exportkontrollstellen (= Mitarbeitende in verschiedenen Abteilungen und Einrichtungen) haben die uneingeschränkte Befugnis, einen Ausfuhrvorgang (vorübergehend) zu stoppen, wenn dieser nicht im Einklang mit den Vorgaben des Außenwirtschaftsrechts steht (Stoppfunktion). Ebenso obliegt ihnen die Freigabe eines Ausfuhrvorgangs, z.B. sobald der innerbetriebliche Nachweis erbracht ist, dass die Ausfuhr rechtlich zulässig ist bzw. eine Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In besonders schwierigen Fällen (z.B. Bewertungsfragen zur Verwendungsplausibilität) erfolgt die Freigabe nicht von demjenigen Mitarbeiter, der den Vorgang gestoppt hat. Hierzu wird die Überprüfung im 4-Augen-Prinzip gemeinsam mit der Exportkontrollbeauftragten oder dem AV getroffen.
Die tägliche Arbeit der Exportkontrollstellen wird in regelmäßigen Abständen durch die Exportkontrollbeauftragte überprüft werden. Dabei sollte der Fokus auf einzelne Exportkontrollvorgänge gelegt werden (Richtigkeit der Abläufe vom ersten Kontakt bis zur Lieferung). Menge, Häufigkeit und Tiefe der Prüfung liegt im Ermessen des AV und muss situations- und risikogerecht sein.
Das IPE wird spätestens alle 3 Jahre auf seine Funktionsfähigkeit hin geprüft. Als externe Audits können auch Überprüfungen durch den Zoll und das BAFA angesehen werden.
Das interne IPE der Hochschule wird derzeit aufgebaut und mit Bekanntwerden an dieser Stelle verlinkt.
Die verpflichtenden Fortbildungen für alle Beschäftigten (einschließlich Professuren und Lehrbeauftragten) werden derzeit entwickelt und mit Bekanntwerden an dieser Stelle verlinkt.