Beurlaubung
Sofern wichtige Gründe vorliegen, kann eine Beurlaubung beantragt werden. Diese bezieht sich immer auf ein vollständiges Semester. Während der Zeit der Beurlaubung bleibt die Studentin bzw. der Student Mitglied der Hochschule, aber die Beurlaubungszeit wird nicht auf die Studiendauer angerechnet.
Klassische Beurlaubungsgründe sind:
- Krankheit
- Mutterschafts- bzw. Erziehungsurlaub
- Auslandssemester
- Weitere Urlaubsgründe sind in der Immatrikulations-, Rückmeldungs- und Exmatrikulationssatzung ersichtlich.
Um eine Beurlaubung zu beantragen, muss der Urlaubsantrag möglichst frühzeitig jedoch spätestens 5 Wochen nach Semesterbeginn → Online Service Center gestellt werden. Eine Beurlaubung kann für höchstens zwei Semester erfolgen.
Während einer Beurlaubung dürfen nur Wiederholungsprüfungen abgelegt werden. Nur in bestimmten Sonderfällen, wie z. B. bei Personen, die sich in Erziehungs- oder Mutterschaftsurlaub befinden, bestehen Ausnahmeregelungen bezüglich des Ablaufes von Wiederholungsfristen während der Beurlaubung.
Wichtig: Auch für Urlaubssemester ist eine Rückmeldung erforderlich. In dem Fall wird lediglich der Studierendenwerksbeitrag abgebucht.
Noch Fragen?
-
Kontakt Studienamt
+49 (0) 8031 805 2162 +49 (0) 8031 805 2163 studienamt@th-rosenheim.de