Wohngeld

Berechtigung und Fristen

Wohngeldberechtigt sind Auszubildende mit selbständigem Haushalt, die keine Studienförderung nach dem BAföG erhalten und auch dem Grunde nach keinen BAföG-Anspruch haben (z.B. wegen Zweitstudium, Fachwechsel).
Studierende, die aufgrund des Einkommens ihrer Eltern keine Studienförderung nach dem BAföG erhalten, aber dem Grunde nach BAföG-berechtigt wären, haben deshalb keinen Wohngeldanspruch. Wohngeld wird nicht rückwirkend, sondern ab dem Monat der formellen Antragstellung gewährt.

Nachweise

Voraussetzung ist der Nachweis, nicht nur vorübergehend bei den Eltern ausgezogen zu sein. Für Verheiratete, Antragsteller mit Kind(ern) und Studenten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die im erlernten Beruf nicht nur kurzfristig gearbeitet haben, liegt diese Voraussetzung grundsätzlich vor.
Der Nachweis kann auch erbracht werden, wenn im Familienhaushalt der Eltern kein ausreichender Wohnraum für den/die alleinstehende/n Studenten/in vorhanden ist. Die Umwandlung eines ehemaligen Kinderzimmers in z.B. ein Arbeitszimmer für die Eltern wird von der Wohngeldstelle nicht als Begründung für fehlenden Wohnraum anerkannt. Ein Zerwürfnis mit den Eltern ist prinzipiell kein ausreichender Grund, von einer endgültigen Loslösung vom Haushalt der Eltern auszugehen.
Zudem ist nachzuweisen, wovon ab Antragstellung der Lebensunterhalt bestritten wird. Wird dieser ausschließlich oder überwiegend durch Unterstützung der Eltern finanziert, wird die vorübergehende Abwesenheit vom elterlichen Haushalt angenommen. In diesem Fall besteht kein Wohngeldanspruch.

Zuständige Behörden

Weitere Informationen zum Kontext

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