Befreiung der Studiengebühren für internationale Studierende aus Drittstaaten
Studierende sind aufgrund bestimmter Tatbestände von den Studiengebühren befreit bzw. können sich von den Studiengebühren auf Antrag befreien lassen, wenn einer der folgenden Befreiungsgründe erfüllt ist (gemäß Satzung zur Erhebung von Gebühren für das Studium ausländischer Studierender an der Technischen Hochschule Rosenheim)
In den nachstehenden Gründen erfolgt keine Erhebung der Studiengebühren
- Studierende mit einer der folgenden Staatsbürgerschaften:
- Deutschland
- Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), d.h. EU-Mitgliedsländer sowie Island, Liechtenstein und Norwegen
- Alle Länder mit entsprechenden Abkommen
- Studierende, die ihre Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abitur) oder einen grundständigen Studienabschluss (z.B. Bachelorabschluss) in Deutschland erworben haben.
- Studierende von Partnerhochschulen, wenn das entsprechende Programm verpflichtend Studienaufenthalte an der Partnerhochschule vorsieht und zu einem gemeinsamen Abschluss oder je einem Abschluss der beteiligten Hochschulen führt und die Gebührenbefreiung auf Gegenseitigkeit beruht.
- Studierende, die im Rahmen von Hochschulvereinbarungen an der TH Rosenheim immatrikuliert sind, wenn kein Abschlussgrad der TH Rosenheim angestrebt wird und die Gebührenbefreiung auf Gegenseitigkeit beruht.
Bei den nachstehenden Gründen ist ein entsprechender Antrag zu stellen
- Unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft: Studierende mit gefestigtem Inlandsbezug (langfristiges Aufenthaltsrecht), d.h.
- Studierende, die sich vor Beginn des Studiums insgesamt mindestens 5 Jahre in Deutschland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig waren oder
- Studierende, bei denen mindestens ein Elternteil insgesamt mindestens 3 Jahre während der letzten 6 Jahre in Deutschland und rechtmäßig erwerbstätig war.
- Internationale Studierenden, die sich im Urlaubssemester befinden.
- Asylbewerberinnen und -bewerber, mit der Staatsangehörigkeit eines Staates mit einer Schutzquote von mindestens 50%.
Asylbewerberinnen und -bewerber sind aufgrund dieses Status nicht von vornherein von der Beitragspflicht befreit. - Schutzsuchende aus der Ukraine nach § 24 AufenthG
- Studierende mit einer Behinderung, die sich erheblich studienerschwerend auswirkt.
- Es bestehen weitere Ausnahmen, die im Einzelfall zu prüfen sind.
Antrag auf Studiengebührenbefreiung
Anträge auf Studiengebührenbefreiung sind via Online Service Center (Mein Studium → Studienservice → Gebührenbefreiung) zu stellen.
Die verbindlichen Fristen hierzu sind:
- 15. August (bei Immatrikulation zum Wintersemester)
- 01. Februar (bei Immatrikulation zum Sommersemester)
- 15. Mai (bei Rückmeldung zum Wintersemester)
- 01. Dezember (bei Rückmeldung zum Sommersemester)
HINWEIS:
Sollte eine Zulassung zu einem Bewerbungsantrag nach den o.g. jeweiligen Fristen ausgesprochen werden, gewährt die TH Rosenheim eine Nachfrist von zwei Wochen ab Datum der Zulassung, um einen entsprechenden Antrag via Online Service Center zu stellen.