Die Teilnehmerzahl und Gruppengröße im Masterstudiengang ist begrenzt.
Für die Zulassung zum Studium werden folgende Voraussetzungen benötigt:
Wichtiger Hinweis zu den Energieberater-Expertenlisten:
Wenn Sie sich nach dem Master als Energieberater listen lassen möchten, erkundigen Sie sich bitte vor Ihrer Bewerbung, ob Sie durch Ihr Vorstudium die Anforderungen nach § 88 Absatz 1 Nr. 1 GEG oder § 88 Absatz 1 Nr. 2 erfüllen und zu welcher Personengruppe Sie zugehörig sind. Entsprechend dieser Zuordnung wird nach dem notwendigen Ausbildungsumfang unterschieden (120 Unterrichtseinheiten bzw. 200 Unterrichtseinheiten). Der im Masterstudiengang enthaltene Kurs (120 UE) richtet sich ausschließlich an die Personengruppe nach § 88 Absatz 1 Nr. 1 GEG oder § 88 Absatz 1 Nr. 2 ohne Beschränkung der Nachweisberechtigung
Weitere Informationen zu den Energieberaterlisten und Antworten zu den häufigsten Fragen finden Sie in unseren FAQ
Es liegt in der Verantwortung der Bewerber*innen Ihre Zuordnung nach §88 GEG zu überprüffen und ggf. bei den für die Listen zuständigen Behörden anzufragen, ob der Kursinhalt des Masterssutienganges (120 UE) für eine spätere Listung in der Energieeffizenz-Expertenliste und der Bafa ausreichend ist.
Abschlüsse an Berufsakademien werden als Zulassungskriterium für ein Masterstudium anerkannt, wenn das Studium wenigstens drei Jahre dauert und akkreditiert worden ist.
Auf den Seiten des Akkreditierungsrates finden Sie die Angaben, ob ein Studiengang akkreditiert ist: http://www.akkreditierungsrat.de/index.php?id=akkreditierungsdaten
Studien- und Prüfungsordnung in der Fassung vom 29. Juli 2016