„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
(Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Art. 118 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern)
Um den Auftrag des Grundgesetzes und der bayerischen Verfassung zu erfüllen, hat der Freistaat Bayern zum 01.07.1996 das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (BayGlG) und sichert so die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst.
Alle Beschäftigten der Hochschule Rosenheim können sich bei Fragen oder Problemen jederzeit unmittelbar an Michaela Huber oder Elisabeth Ranzinger wenden.
Gleichstellungsbeauftragte sind dazu verpflichtet, über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
Die Technische Hochschule Rosenheim setzt sich innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches dafür ein, dass das Recht des Menschen auf Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt respektiert und gewahrt wird.
Wenn Sie von sexualisierter Diskriminierung oder Gewalt betroffen sind, haben Sie die Möglichkeit, sich an ein Mitglied der Beschwerdekommission Ihrer Wahl zur Erstberatung zu wenden. Alle wichtigen Informationen und Ansprechpartner finden Sie hier!